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Was Filmschaffende übers Posten, twittern, liken, einbetten wissen sollten

Social Media: Rechtliche Tipps zu Facebook, Twitter & Co.

Filmschaffende treiben sich beruflich oft in den Sozialen Netzwerken herum. Das zeigt schon unsere Facebookseite. Aber was gibt es beim Teilen von Fotos oder Einbetten von Videos zu beachten? Wir sagen Ihnen, welche rechtlichen Grundlagen Sie kennen sollten.social-media

Egal ob Facebook, Twitter, YouTube oder Xing: Social Media machen es Nutzern einfacher denn je, Inhalte zu teilen, zu bewerten und Meinungen untereinander auszutauschen. Allerdings können unüberlegte oder nicht geprüfte Inhalte auf der eigenen oder fremden Social- Media-Seite zu Problemen führen. Die rechtlichen Grundlagen und der Datenschutz in sozialen Medien sind ein viel diskutiertes Thema, weil es hierzu noch keine klare Rechtsprechung gibt. Ein explizites »Social-Media-Recht« gibt es nicht. Dennoch gibt es rechtliche Grundlagen, nach denen sich Filmschaffende richten sollten, bevor die eigene Social-Media-Präsenz online geht.

Impressumspflicht

Jede Social-Media-Präsenz und Website auf denen Texte, Bilder und Filme eingestellt werden, unterliegen der Impressumspflicht. Dazu gehören Präsenzen innerhalb von Facebook, Twitter, Google+ oder Youtube. Da ein Impressum von der Person, vom Unternehmens und seiner Tätigkeit abhängig ist, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, das Impressum zu gestalten. Ein geschäftlich genutzter Social-Media- Auftritt muss nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) ein Impressum aufweisen, damit ein Verantwortlicher für den Inhalt zu erkennen ist und bei gesetzlichen Verstößen kontaktiert werden kann. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Name des Dienstanbieters
  • Rechtsform
  • Adresse (= ladungsfähige Anschrift, kein PF)
  • Vorname, Name des Vertretungsberechtigten
  • Kontaktdaten (Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post)
  • E-Mail-Adresse (zwingend!)
  • Telefonnummer (nicht zwingend, aber anzuraten)
  • Faxnummer (wenn vorhanden, anzuraten)
  • Sofern vorhanden (z.B. bei einer GmbH): Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Außerdem sind nach § 55 Abs. 2 RStV für journalistisch-redaktionelle Inhalte zusätzlich erforderlich:

  • Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte (Name, Anschrift der Redaktion)

Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein, um die gesetzliche Vorgabe für ein »unmittelbar erreichbares« Impressum nach dem Telemediengesetz §5 zu gewährleisten. Tipp: Es gibt zwei Möglichkeiten, ein rechtssicheres Impressum bei Facebook zu erstellen.

Entweder unter dem Titelbild bei Facebook einfach einen neuen Reiter anlegen und als »Impressum« bezeichnen sowie alle oben aufgeführten relevanten Kontakt- und Infoangaben einfügen. Oder bei Facebook und Google+ die zur Verfügung stehende Info-Schaltfläche nutzen. Dort können Sie auf ein vorhandenes Impressum auf der eigenen Website verlinken. Bei Twitter kann man den Link zum Impressum unter »Profil bearbeiten« eintragen.

Texten, Bilder, Filme, Videos

Bevor man innerhalb der eigenen Social-Media- Präsenz Texte, Bilder und Filme einbaut, muss geklärt werden, ob man ein Nutzungsrecht zur Veröffentlichung hat. So gut wie alle fremden Texte, Grafiken, Bilder und Filme sind durch das Urheberrecht geschützt. Für eine Veröffentlichung ist die Einwilligung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt insbesondere für Profilbilder von Personen, die ein Recht am eigenen Bild haben. Ohne Erlaubnis dürfen Auf nahmen von Personen nur im Rahmen von öffentlich relevanten Ereignissen sowie Versammlungen oder Veranstaltungen verwendet werden.

Auch Vorschaubilder, die beim Teilen von Inhalten aus Links generiert werden, stellen »Vervielfältigungen« und »öffentliche Zugänglichmachungen « dar. Eine Einwilligung ist auch hier erforderlich.

Bei gekauften Bildern aus Stockarchiven, müssen die Lizenzbedingungen der Stockarchive beachten werden. Diese verbieten in der Regel eine weitere Einräumung von Bildrechten gegenüber Dritten. Also ein gekauftes Bild bei Facebook zu posten ist nicht erlaubt.

Haftung für Nutzerbeiträge

Beim Verlinken sowie Teilen von Textauszügen oder Vorschaubildern innerhalb von sozialen Plattformen ist der Betreiber der Social-Media- Präsenz für die Inhalte und Postings seiner Nutzer verantwortlich. Eine Haftung besteht allerdings nur, wenn dem Betreiber der Social-Media- Präsenz die Rechtswidrigkeit hätte auffallen müssen. Eine Überprüfung der verlinken Inhalte sollte deshalb regelmäßig erfolgen und rechtsverletzende Postings von anderen Nutzern gelöscht werden.

Datenschutz im Social Web

Die Nutzung von Social-Media- Buttons ist rechtlich umstritten. Der Grund dafür besteht darin, dass dem jeweiligen sozialen Netzwerk Informationen über den Nutzer übermittelt werden, wenn der der in einem sozialen Netzwerk eingeloggt ist und sich auf der besuchten Webseite befindet und die Social-Media-Buttons von Facebook-, Twitter- und Co. anklickt. Hier ist es ratsam, sogenannten »2-Klick-Social- Media-Buttons« auf der eigenen Website zu integrieren. Der Besucher der jeweiligen Website muss dabei den Button zunächst mit einem Klick aktivieren, bevor er in einem weiteren, zweiten Klick sein »like« ausdrückt, empfiehlt, teilt oder twittert.

Fans und Followers kaufen

Der Kauf von Fans und Followers ist für Gewerbetreibende nicht erlaubt und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Unternehmen, das sich zum Beispiel seine Facebook-Fans kauft, macht sich juristisch angreifbar. Juristen bewerten die Anzahl der Fans nämlich als eine Art positive Nutzermeinung, welche nach dem Wettbewerbsrecht nicht gekauft sein dürfen.

Muster für einen Haftungsausschluss

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