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Rücklagen der VG Bild-Kunst für Tonmeister werden oft nicht abgerufen

Tonmeister haben Anspruch auf Urheberrechtvergütung

Der Verband Deutscher Tonmeister e.V. weist darauf hin, dass auch Tonmeister Ansprüche als Urheber gegenüber der VG Bild-Kunst geltend machen können. Seit 2007 sammelt sich Geld an, das nicht abgerufen wird.

Wer Urheber ist, hat als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft Anrecht auf Ausschüttung von Geldern, die sich durch die Erhebungen der Verwertungsgesellschaft für seine Arbeit angesammelt haben. Bei Musikern ist das zum Beispiel die GEMA, für Journalisten die VG Wort.

Der Verband Deutscher Tonmeister weist nun darauf hin, dass “nur wenigen Tonmeistern (…) bekannt” sei, “dass sie Ansprüche als Urheber gegenüber der VG Bild-Kunst geltend machen können und sollten”.

Eine Klage, die 2007 mit einem rechtskräftigen Urteil des BGH endete, brachte die Feststellung, dass Tonmeister für ihre Film- und Fernsehmischungen urheberrechtlich anspruchsberechtigt sein können. Die VG Bild-Kunst bildet seither Rücklagen zur Ausschüttung – doch diese werden von Tonmeistern meist nicht abgerufen.

Um ausschüttungsberechtigt zu werden, muss man als Tonmeister lediglich Mitglied in der VG Bild-Kunst werden, und zwar in der Berufsgruppe III. Diese Mitgliedschaft ist kostenlos. Dann meldet man seine Arbeiten online oder postalisch, woraufhin die Ausschüttung erfolgt.

Derzeit werden die Ansprüche noch einzeln geprüft. Der VDT strebt aber an, dass sich Tonmeister allgemein in der Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst anmelden, so dass die Arbeit der Verwertungsgesellschaft pauschalisiert werden kann. Auch möchte der VDT erreichen, dass Tonmeister selbstverständlich als Urheber gesehen werden.

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Kommentar zu diesem Artikel

  1. Eben habe ich mit der VG-Bild-Kunst telefoniert. Die Anträge auf Ausschüttung werden für jeden Film geprüft und es bedarf einer Tonmischung, die über das normale hinaus den Film gestaltet – was immer das bedeuten mag. Tonmischung wird also nur in Ausnahmefälle berücksichtigt…

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