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"Im internationalen Vergleich ist unser deutsches System sehr gut"

Interview zum Urheberrecht bei Kameraleuten mit Tobias Sommer

Für die Ausgabe 6.2018 sprach Uwe Agnes mit Rechtsanwalt Tobias Sommer, der auch den BVFK berät, über die Situation der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Kameraleuten.

Rechtsanwalt Tobias Sommer

Welche Voraussetzungen gibt es dafür, dass eine Kamerafrau oder Kameramann Urheber ist, also ein “Werk” im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erschaffen hat?

Zunächst einmal ist in Deutschland absolut unstrittig, dass Kameraleute Urheber sein können. Kameraleute können am Urheberrecht teilnehmen, wenn sie tatsächlich Urheber sind. Die Voraussetzungen dafür sind im Urheberrechtsgesetz geregelt: es muss sich um eine “persönliche, geistige Schöpfung” handeln. Das sind die drei markanten Punkte, die erfüllt sein müssen:

Persönlich – jemand steht entweder selbst an der Kamera oder hat die gestalterische Verantwortung für die Kameraarbeit. Das ist eine interessante Frage bei Serienproduktionen, wo es einen Chefkameramann gibt, der die Positionen bestimmt oder wie das Licht zu sein hat, der als Urheber gilt. Dann käme es noch darauf an, ob jemand anders zusätzlich eine gestalterische Sonderleistung erbracht hat, die ihn so schöpferisch sein lässt, dass er Miturheber sein kann.

Geistig – dann muss es eine geistige Leistung sein. Ein Überwachungsvideo oder ein Satellitenfoto ist zum Beispiel keine geistige Leistung.

Und dann brauchen wir noch das Element der Schöpfung. Daran kann es scheitern, wenn man als Kamerafrau oder Kameramann einfach nur loszieht und sein Handwerk ausübt, so wie man es gelernt hat und so, wie es jeder andere auch machen würde. Bei einer ganz gewöhnlichen Interviewsituation ohne besondere Perspektive kann es zum Beispiel sein, dass kein Urheberrecht entsteht.

Für den Film als Endprodukt muss nicht jedes Bild eine Schöpfung sein. Da vermischen sich am Ende urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Bilder. Beim Gesamtwerk spielt das aber keine Rolle, weil es dort ja immer eine Miturheberschaft von allen Urhebern gibt – der Autor hat eine, der Regisseur hat eine, der Komponist, die Kamera. Aber letztlich interessant ist die Frage, wann ein Kamerabild zur Schöpfung wird.

Gibt es denn Tätigkeiten von Kameraleuten, bei denen man von vornherein sagen könnte, hier findet eine Schöpfung statt?

Per se lässt sich das nicht sagen. Das wird immer reaktiv betrachtet. Man weiß also letztlich erst, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, wenn es darüber zum Streit kommt! In Verträgen geht man immer von beiden Schutzarten aus und regelt alles so, dass es für Urheberrecht und Leistungsschutzrechte passt. Wenn es dann aber darum geht, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, dann weiß das am Ende immer nur der Tatsachenrichter in letzter Instanz.

Es gibt insgesamt 27 Oberlandesgerichte, die dafür zuständig sind. Die Vorsitzenden sind dann in der Regel ältere Männer, die schon einmal etwas von Film gehört haben – oder eben auch nicht. Einiges wird vor Spezialkammern verhandelt, typischerweise in München, Berlin, Hamburg und Köln. Je nach Gerichtszuständigkeit weiß dann diese letzte Instanz, die erst in der Berufung angerufen werden kann, ob sie aus diesen und jenen Gründen von der Schöpfung überzeugt ist und das Werk für urheberrechtlich geschützt hält. In Urheberrechtsfragen geht es in der Regel auch nicht höher als bis zu den Oberlandesgerichten, weil es eine Tatsachenfrage ist, die beurteilt wird.

Ich habe konkret gerade zum Beispiel einen Fall von einem Kameramann, der vor vielen Jahren eine Sequenz gedreht hat, die vielfach genutzt wird. Dieser Fall liegt gerade in der Berufung beim Berliner Kammergericht. Es geht unter anderem um die Frage, ob die Leistung schöpferisch war und damit noch urheberrechtlich geschützt ist. Die erste Instanz hatte ein Urheberrecht verneint mit der Begründung, dass es nur eine dokumentarische Szene sei.

Im Gesetz gibt es den Begriff der „angemessenen Vergütung“. Was muss man sich konkret darunter vorstellen?

Der Gesetzgeber will die Urheber schützen, so dass sie von ihren urheberrechtlich geschützten Werken leben können. Immer wenn verwertet wird, soll es Geld geben. Im Gesetz gibt es einen Automatismus: passen Verwertung und Honorar nicht zusammen, muss nachgezahlt werden. Diese Ansprüche müssen die Kameraleute und die anderen Urheber aber individuell durchsetzen.Wichtig ist dabei auch das Thema der Gemeinsamen Vergütungsregelungen.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, welche Beträge konkret fließen sollen, sondern er hat nur bestimmt, dass die Verwerterverbände oder einzelne Verwerter und die Urheberverbände sich an einen Tisch setzen und eine Vergütungsregelung abschließen sollen. Da gibt es bereits einige, auch im Filmbereich und für Kameraleute. Allerdings sollte die Branche da weiter aktiv sein und weitere Vergütungsregelungen verhandeln, und zwar gut verhandeln. Das Schöne an diesem System ist, dass die Verbände die Verwerter an den Verhandlungstisch zwingen können. Da kann sich niemand weigern. Wenn einer verhandeln will, muss der andere mitmachen, und wenn das nicht geschieht, dann macht es das Gericht. Das ist eine hochinteressante Entwicklung, die da aktuell läuft.

Aber die Vergütungsregeln, die es jetzt schon gibt, sollten Kameraleute unbedingt kennen! Denn sie geben eine Branchenorientierung darüber, was die Arbeit an der Kamera wert ist. Damit kann man relativ leicht herausfinden, ob man sich unter Wert verkauft oder angemessen bezahlt wird.

Also ist die Rechtslage in Deutschland für Urheber grundsätzlich in Ordnung?

Im internationalen Vergleich ist unser deutsches System sehr gut und durchaus urheberfreundlich. Aber es gibt aus meiner Erfahrung heraus ein Problem. Unzählige Fälle von Verletzungen des Urheberrechts werden nämlich von den Kameraleuten gar nicht verfolgt. Das muss man an dieser Stelle wirklich einmal so deutlich sagen, damit es vernünftig wahrgenommen wird. Da geht es zum einen um Veröffentlichungen auf YouTube oder Instagram – falls man das überhaupt mitbekommt – oder andererseits um Vertragsverletzungen, bei denen man Ansprüche auf Nachvergütung hat.

Da geht es dann wieder um die Frage der “angemessenen Vergütung”, wo Filmbilder plötzlich noch irgendwo anders genutzt werden, und je nachdem, was im Vertrag steht, kann das auch eine Urheberrechtsverletzung sein. Wenn beispielsweise ein Film für das Fernsehen produziert wurde, er nun aber auch in der Mediathek des Senders steht, man aber über eine solche Nutzung nie gesprochen hat, dann bedeutet das urheberrechtlich einen ziemlich klaren Anspruch auf Nachvergütung.

Das Problem ist: diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren, und wenn man sich nicht rechtzeitig darum kümmert, dann verschenkt man dieses Geld. Leider werden diese Ansprüche viel zu wenig durchgesetzt. Ich hatte jetzt gerade einen Fall von Autoren, die sich von den Nachzahlungen aufgrund der angemessenen Vergütung eine Eigentumswohnung gekauft haben. Es kann sich also wirklich lohnen, da am Ball zu bleiben. [5187]


Das Urheberrecht in der Praxis: hier finden Sie mehr zum Thema!


 

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Was ist mit den Kameraleuten im BVFK? Darauf wurde gar nicht eingegangen. Es würde mich sehr interessieren wie die Rechtslage bei einer mehrkameraproduktion bei den E-Kameraleuten ist. Wenn ich richtig informiert bin, lassen sich die jeweiligen Auftraggeber in den Verträgen sämtliche Rechte von den Kameraleuten abtreten. Sprich der Auftraggeber zwingt den Auftragnehmer durch Unterschrift sämtliche Rechte abzutreten. Ist dies überhaupt zu lässig? Und welche Rechte hätte ein E-Kameramann im zweifel überhaupt?

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    1. Hallo,
      aus dem Gespräch mit RA Sommer geht ja hervor, dass eine persönliche, geistige Schöpfung vorliegen muss, damit das Urheberrecht greifen kann. Es ist zumindest fraglich, ob diese Kriterien bei einer Mehr-Kamera-Produktion vorliegen. Wohl aber gelten bei einer solchen Produktion immer Leistungsschutzrechte, die völlig legal vertraglich abgetreten und abgegolten werden können. Das ist dann eine Frage der jeweiligen Vertragsgestaltung. Diese Rechtslage gilt (meiner Auffassung nach) unabhängig von Mitgliedschaften in Berufsverbänden wie dem BVFK.
      beste Grüße, Uwe Agnes

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