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Klarheit in der Luft:

Klare Regeln für den Betrieb von Drohnen

Jetzt ist es amtlich. Seit April gelten verschärfte Regeln für die Nutzung von gewerblichen Drohnen und Multikoptern. Diplomjurist Christian Zappe sagt Ihnen, was sich geändert hat.

(Bild: Foto: BVMI)

Das Bundesverkehrsministerium hat neue Regeln für die Nutzung auf den Weg gebracht. In der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ ist der Betrieb neu geregelt. Produzenten, die gern Drohnen oder Quadrocopter für ihre Filmproduktion aufsteigen lassen, müssen sich für künftige Anforderungen neu aufstellen. Wir erläutern die wichtigsten Änderungen und FAQs:

Kennzeichnungspflicht

Ähnlich wie die Impressumspflicht von Webseiten und Print-Medien, schreibt die Verordnung zukünftig eine Kennzeichnungspflicht von Drohnen vor. Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter der Drohne feststellen zu können.

Der Halter einer Drohne muss nicht automatisch der Starter sein. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette, auf der Name und Anschrift des Eigentümers eingetragen sind. Nicht erfasst und kennzeichnungsfrei sind Drohnen unter 0,25 Kilogramm. Die Angaben müssen fest mit dem Fluggerät verbunden, dauerhaft und feuerfest angebracht werden. Als Plakette eignen sich gut Aluminium-Plaketten.

Kenntnisnachweis

Für den Betrieb von Drohnen ab 2,0 Kilogramm ist zusätzlich zur Plakette ein entsprechender Kenntnisnachweis zum Betrieb einer Drohne erforderlich. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Die Bescheinigung ist 5 Jahre gültig.

Aufstiegserlaubnis

Bei der Nutzung von gewerblichen Dohnen und Quadrocopter war nach der alten Verordnung stets eine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Diese galt unabhängig vom Gewicht der Drohne. Mit der neuen Verordnung ist die alte Regelung hinfällig. Ab jetzt ist beim Betreib von Drohnen unterhalb von 5,0 Kilogramm keine Erlaubnis mehr erforderlich. Für Drohnen mit einem Gewicht von über 5,0 Kilogramm sowie darüber hinaus für alle, die bei Nacht eingesetzt werden, ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden des jeweiligen Bundeslandes erteilt. Beträgt das Abfluggewicht über 25 Kilogramm, darf man die Drohe übrigens nicht mehr aufsteigen lassen.

Weitere Regeln

Drohnen müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Für Piloten von Drohnen ist es grundsätzlich verboten, die Drohe mehr als hundert Meter hoch fliegen zulassen. Eine behördliche Ausnahmegenehmigung kann bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.

Die Kosten für die Erlaubnis sind je nach Bundesland unterschiedlich und können je nach Art und Aufwand der Erlaubnis zwischen 80 und 500 Euro betragen. Infos zur Erlangung einer Aufstiegsgenehmigung für Bundesländer sind hier abrufbar.

Flugverbotszonen

Verboten ist:

  • jegliche Behinderung oder Gefährdung,
  • der Betrieb von Drohnen oder in und über sensiblen Bereichen
  • wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
    Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
  • der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
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